Elterngeldrechner

Elterngeld zahlt der Staat jungen Familien, die ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht arbeiten gehen können. Die staatliche Unterstützung soll Müttern und Vätern die Entscheidung für eine berufliche Auszeit nach der Geburt erleichtern und im Endeffekt den familiären Zusammenhalt stärken. Mit unserem Elterngeldrechner können Sie Ihren voraussichtlichen Anspruch auf Elterngeld errechnen:

Elterngeldrechner

Berechnung anhand des Nettoeinkommens:

Wichtige Informationen zum Elterngeld

Wer erhält Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld haben Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studenten und Auszubildende, die
  • ihre Kinder nach der Geburt vorrangig selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Keinen Anspruch auf die staatliche Unterstützung haben Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes zusammen ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro (bei Alleinerziehenden mehr als 250.000 Euro) hatten.

Wie lange wird Elterngeld bezahlt?

Elterngeld wird in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes gewährt. Ein Elternteil kann für die Mindestbezugszeit von zwei Monaten und höchstens für zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Für beide Eltern besteht ein gemeinsamer Anspruch auf insgesamt zwölf Monatsbeträge, die jeweils für Lebensmonate des Kindes zustehen. Zwei weitere Monatsbeiträge können in Anspruch genommen werden, sofern beide Eltern das Elterngeld in Anspruch nehmen. Um die so genannten Partnermonate nehmen zu können, muss sich bei den Eltern für zwei Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindern.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Wie viel Elterngeld gezahlt wird, hängt vom monatlich verfügbaren Nettoeinkommen ab, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes erhielt. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro. Für die Berechnung ist das durchschnittliche Netto-Einkommen der letzten 12 Monate erforderlich.

Elterngeld für Selbstständige:

Bei Selbstständigen wird das Elterngeld auf Basis des Gewinns laut Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes berechnet.

Elterngeld bei Mehrlingsgeburten:

Bei Mehrlingsgeburten werden zum errechneten Elterngeld für jeden Mehrling 300 Euro gezahlt.

Elterngeld für Geschwisterkinder:

Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Das berechnete Elterngeld wird um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erhöht. Bei zwei Kindern wird der Erhöhungsbetrag bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des älteren Geschwisterkindes gezahlt. Bei mehr Kindern im Haushalt ist es ausreichend, wenn zwei der älteren Geschwisterkinder das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Angabe des durchschnittlichen Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate ist für die Steuerabzüge die Anzahl der Kinderfreibeträge für ältere Geschwister erforderlich. Ebenfalls für die Berechnung benötigt wird die Lohnsteuerklasse, bei Teilnahme am Faktorverfahren für Steuerklasse IV ist auch der Faktor einzugeben.

Wie und wo wird Elterngeld beantragt?

Das Elterngeld wird schriftlich bei der örtlichen Elterngeldstelle beantragt. Nach der Geburt sollte mit dem Antrag nicht allzu lange gewartet werden, da rückwirkende Zahlungen nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats des Kindes geleistet werden, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

Vor der Geburt

Beginnen Sie daher frühzeitig mit der Planung, denn Sie müssen sich auch zwischen verschiedenen Varianten entscheiden:
  • Haben Sie vor, während der Elternzeit gar nicht zu arbeiten, wählen Sie das Basiselterngeld.
  • Wollen Sie einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, dann ist das Elterngeld Plus die richtige Wahl für Sie.
  • Wollen Sie mit ihrem Partner gemeinsam das Kind zuhause betreuen oder beide in Teilzeit arbeiten, dann gibt es beim Basiselterngeld zwei zusätzliche Monate und beim Elterngeld Plus vier zusätzliche Monate als Partnerschaftsbonus. Ihr Anspruch auf Elterngeld würde sich in diesen Fällen auf bis zu 14 Monate beim Basiselterngeld bzw. 28 Monate beim Elterngeld Plus erhöhen.
Wichtig: die Elternzeit beginnt genau mit dem Geburtstag des Kindes. Das Elterngeld wird für dessen Lebensmonate ermittelt. Wenn Ihr Kinde in der Mitte eines Monats geboren wird, dann lassen Sie ihre Elternzeit auch genau an diesem Tag beginnen.

Nach der Geburt

Stellen Sie so schnell wie möglich nach der Geburt ihres Kindes den Antrag auf Elterngeld. Da rückwirkende Zahlungen nur für die letzten drei Lebensmonate des Kindes geleistet werden, sollten Sie mit dem Antrag nicht zu lange warten.

Antrag auf Elterngeld stellen

Den Antrag auf Elterngeld finden Sie im Internet auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (zu den Antragsformularen der Bundesländer). Jedes Elternteil muss einen eigenen Antrag auf Elterngeld stellen und dabei angeben, wie lange Basiselterngeld bzw. Elterngeld Plus bezogen werden soll. Wird das Kind von Ihnen gemeinsam zuhause betreut, müssen Sie beide auf dem jeweiligen Elterngeldantrag unterschreiben. Ein einmal gestellter Antrag auf Elterngeld kann bis zum Ende der Bezugszeit geändert werden – allerdings nur für den Zeitraum ab dem Datum der Änderung. Rückwirkende Änderungen sind nicht möglich. Dem Antrag auf Elterngeld müssen Geburtsurkunde im Original und die letzten Einkommensnachweise beigefügt werden. Werden weitere Dokumente von der Elterngeldstelle benötigt, steht dies im Antrag. Den vollständig ausgefüllten, unterschriebenen und mit den geforderten Anlagen versehenen Antrag schicken Sie dann per Post an die zuständige Elterngeldstelle.

Antrag auf Elternzeit stellen

Wer bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Elternzeit stellen will, sollte dies schriftlich tun. Ein Antrag per E-Mail oder Fax ist laut Bundesarbeitsgericht (BAG) unwirksam. Dieses unter dem Aktenzeichen 9 AZR 145/15 veröffentlichte Urteil fällten die Arbeitsrichter im Zuge der Klage einer Rechtsanwaltsfachangestellten gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber. Der hatte der Klägerin gekündigt, obwohl sie ihm per Fax nach der Geburt ihres Kindes mitgeteilt hat, dass sie für zwei Jahre in Elternzeit gehen will. Nach dem Bundeselterngeldgesetz ist eine Kündigung des Arbeitnehmers nicht mehr möglich, wenn dieser gegenüber seinem Arbeitgeber Elternzeit verlangt hat. Das Bundesarbeitsgericht setzte an diese Information eine strenge Schriftform an. Der Antrag auf Elternzeit muss vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben oder notariell beglaubigt sein. Ein Information per Fax oder E-Mail reichen in diesem Fall nicht aus. Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt der Kündigungsschutz nicht.
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