Kindergeld

Das Kindergeld dient dazu, die grundlegende Versorgung von Kindern in Deutschland sicherzustellen. Kindergeld wird grundsätzlich für alle minderjährigen Kinder gezahlt, die von einer Person regelmäßig versorgt wird und in deren Haushalt das Kind lebt. Grundlage für da Kindergeld ist das im Jahr 1996 in Kraft getretene Bundeskindergeldgesetz (1). Unterteilt in vier Abschnitte regelt es

  • Leistungen
  • Bestimmungen zu Organisation und Verfahren
  • Bußgeldvorschriften
  • Übergangs- und Schlussvorschriften.

Beim Kindergeld handelt es sich um keine Sozialleistung, sondern um eine steuerliche Ausgleichszahlung.

Das wichtigste auf einen Blick

  • Kindergeld ist keine Sozialleistung, sondern steuerliche Entlastung
  • Kindergeld steigt bis zum vierten Kind an
  • Dauer des Kindergeldbezuges hängt vom Ausbildungsstand ab
  • Kindergeld kann direkt oder durch Kinderfreibetrag gewährt werden
  • Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten Kindergeld zusammen mit ihren Bezügen
  • Kindergeld wird am 01.07.2019 auf 204 Euro (1. und 2. Kind) ansteigen
  • Kindergeld soll 2021 erneut ansteigen
  • Rückwirkende Beantragung auf sechs Monate begrenzt

Die steuerlichen Grundlagen

Das Bundeskindergeldgesetz ist eng mit dem Einkommensteuergesetz verknüpft, da es für beschränkt Steuerpflichtige gilt. Kindergeldregelungen sind für unbeschränkt Steuerpflichtige im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt (2).

Hintergrund für die Differenzierung ist die Günstigerprüfung. Zunächst erhält der Anspruchsberechtigte Kindergeld. Ist der Bezieher unbeschränkt steuerpflichtig, nimmt das Finanzamt dahingehend eine Günstigerprüfung vor, dass es ermittelt, ob die Auszahlung des Kindergeldes oder die steuerliche Berücksichtigung des Steuerfreibetrages dem Bezieher den größeren Vorteil bietet.

Gelten für einen Elternteil die Voraussetzungen nach dem Einkommensteuergesetz, für den anderen die nach Bundeskindergeldgesetz, haben die Voraussetzungen nach EStG Vorrang.

Voraussetzungen für den Bezug

Als Kinder gelten für den Bezug von Kindergeld

  • Leibliche Kinder
  • Enkelkinder
  • Stiefkinder
  • Pflegekinder

Weitere Voraussetzung ist, dass sich der Wohnort der Anspruchsberechtigten in Deutschland, einem Mitgliedsland der EU, Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz befindet. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus Personen, die ihren Wohnort in einem anderen Ausland haben, in Deutschland aber unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Im Umkehrschluss kann aber auch Kindergeld erhalten, wer seinen Wohnort im Ausland hat und in Deutschland nicht unbegrenzt steuerpflichtig ist. Dieser Sachverhalt ist unter anderem gegeben, wenn

  • Ein Sozialversicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit vorliegt
  • Eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder Missionar
  • Als deutscher Beamter einer Tätigkeit außerhalb Deutschlands nachgeht

Das Kindergeld wird nur an eine Person, in der Regel einen Elternteil ausgezahlt. Es besteht allerdings auch die Option, dass das Kind den Betrag selbst erhält. Dafür muss das Kind allerdings einen eigenständigen Haushalt führen. Damit erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten über minderjährige Kinder hinaus auf volljährige Kinder, sofern sich diese in der ersten Ausbildung befinden. In diesem Fall ist die Bezugsdauer auf das 25. Lebensjahr begrenzt.

Kindergeld kann auch noch über das 25. Lebensjahr hinaus bezogen werden, wenn das Kind

  • Grundwehrdienst oder Zivildienst leistete
  • Für maximal drei Jahre Wehrdienst leistete
  • Als Entwicklungshelfer tätig war (wehrdienstbefreiend)

Wie viel Kindergeld gibt es?

Die Kindergeldzahlung ist gestaffelt. Aktuell (01.01.2018 bis 30.06.2018) beträgt das Kindergeld für das erste und  zweite Kind 194 Euro im Monat, für das dritte Kind 200 Euro und ab dem vierten Kind 225 Euro. Ab dem 01.07.2019 steigen die Beträge auf 204, 210 bzw. 235 Euro. Die Leistungen der Kindergeldkasse entwickelten sich seit dem Jahr 2010 wie folgt:

Jahr 1. und 2. Kind 3. Kind 4. Kind
ab 2010 184 Euro 190 Euro 215 Euro
ab 2015 188 Euro 194 Euro 219 Euro
ab 2016 190 Euro 196 Euro 221 Euro
ab 2017 192 Euro 198 Euro 223 Euro
ab 2018 194 Euro 200 Euro 225 Euro
ab 01.07.2019 204 Euro 210 Euro 235 Euro

Das Bundesministerium für Familien und Soziale plant für 2021 weitere Anhebungen.

Jahr 1. und 2. Kind 3. Kind 4. Kind
ab 2021 209 Euro 215 Euro 240 Euro

Sonderfall Kinder mit Behinderung

Leidet ein Kind an einer Behinderung, kann ein altersunabhängiger Anspruch auf Kindergeld bestehen. Allerdings begründet eine Behinderung alleine nicht den Anspruch. Die Behinderung muss eingetreten sein, bevor das Kind da 25. Lebensjahr vollendete. Liegt das Geburtsdatum des Kindes vor dem Jahr 1982, dehnt sich der Zeitraum auf das 27. Lebensjahr aus. Des Weiteren darf das Kind aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der Sachverhalt ist in der Regel gegeben, wenn im Schwerbehindertenausweis des Kindes das Merkmal „H“ für hilflos eingetragen ist.

Den als notwendig angesehenen Lebensbedarf eines behinderten Kindes regelt der Gesetzgeber. Dieser entspricht zunächst dem steuerlichen Grundfreibetrag. Dazu kommt noch ein durch die Behinderung individuell notwendiger finanzielle Mehrbedarf.
Entwicklung der Grundfreibeträge:

Kalenderjahr Steuerlicher Grundfreibetrag
2010 –2012 8.004 €
2013 8.130 €
2014 8.354 €
2015 8.472 €
2016 8.652 €
2017 8.820 €
2018 9.000 €
2019 9.168 €
2020 9.408 €

Der individuelle Mehrbetrag wird fallweise von der Familienkasse festgelegt. Für die Ermittlung des Anspruchs auf Kindergeldzahlung werden die Einkünfte des Kindes, das Nettoeinkommen, unter Berücksichtigung von Steuern und Vorsorgeaufwendungen wie Krankenkassenbeiträge oder Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung herangezogen. Als Einkünfte gelten

  • Steuerpflichtige Einkünfte wie Arbeitsentgelt oder Kapitalerträge
  • Steuerfreie Leistungen entsprechend dem III. Sozialgesetzbuch
  • Steuererstattungen

Wie beantrage ich Kindergeld?

Natürlich ist diese Frage für Eltern, die das erste Mal einen Anspruch durch den ersten Familiennachwuchs haben, die entscheidende Frage. Die Antragstellung erfolgt über die Familienkasse bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Die Familienkasse prüft, ob ein Anspruch besteht und ob die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sind. Seit dem Jahr 2018 wurde der Zeitraum für eine rückwirkende Antragsstellung von vier Jahren auf sechs Monate begrenzt.

Nach der Prüfung erhält der Antragsteller den Kindergeldbescheid. Diese enthält Informationen über die Höhe des  Kindergeldes, den Beginn der Zahlung und welche Pflichten der Antragsteller bei der Mitwirkung hat.

Die Agentur für Arbeit verweist im Rahmen ihrer Informationen zum Kindergeld darauf, dass die Bearbeitung der Anträge schnellstmöglich erfolgt, Antragsteller aber auch ein wenig Geduld mitbringen sollten. Hätten sie sechs Wochen nach Antragstellung noch nichts gehört, mögen sie bitte unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 4 5555 30 nachfassen.

Für  Kinder über 18 Jahre müssen die Eltern entsprechende Ausbildungsnachweise der Schule, Hochschule oder des Ausbildungsbetriebes nachweisen.

Besonderheiten im öffentlichen Dienst

Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gilt eine Besonderheit. Sie erhalten das Kindergeld nicht über die Kindergeldkasse der Agentur der Arbeit. Sie  müssen den Antrag bei ihrem jeweiligen Dienstherren stellen. Das Kindergeld wird dann zusammen mit den monatlichen Bezügen ausgezahlt.

Was tun bei Streitigkeiten um’s Kindergeld?

Wie bereits erwähnt, gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen, abhängig von der Besteuerung des Antragstellers. In beiden Fällen sind jedoch letztendlich die Finanzgerichte zuständig. Bei beschränkt Steuerpflichtigen greift das Bundeskindergeldgesetz, bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommensteuergesetz.

Fallen beispielsweise die Zahlungen niedriger aus als erwartet oder der Bescheid wird generell abgelehnt, hat der Antragsteller natürlich die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Kindergeldbescheids Einspruch oder Widerspruch einlegen. Einspruch und Widerspruch können entweder schriftlich beim Absender des Bescheides oder persönlich bei der Familienkasse vorgetragen werden.

Kommt es zu keiner Einigung, steht dem Antragsteller der Klageweg offen. In der Rechtsbehelfsbelehrung erfährt der Antragsteller, welches Gericht für ihn zuständig ist.  

Der Kinderfreibetrag

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eng mit einander verbunden. Währen das Kindergeld direkt gewährt wird, stellt der Kinderfreibetrag einen Steuerfreibetrag für Eltern dar. Wichtig ist, dass entweder das Kindergeld gezahlt wird oder der Kinderfreibetrag in Anrechnung kommt.

Der  Kinderfreibetrag wurde in den vergangenen Jahren kontinuierlich angepasst:

Kalenderjahr Steuerlicher Grundfreibetrag
bis 2014 7.008 EUR
2015 7.152 EUR
2016 7.248 EUR
2017 7.356 EUR
2018 7.428 EUR
2019 7.620 EUR
2020 7.812 EUR

Der  Kinderfreibetrag mindert das zu versteuernde Einkommen um den jeweils gültigen Betrag. Übersteigt der Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag die Höhe des Kindergeldes, kommt der Freibetrag zur Anwendung.

Hier zwei Beispiele:

ohne Kinderfreibetrag mit Kinderfreibetrag
zu versteuerndes Einkommen 24.000 EUR 24.000 EUR
Kinderfreibetrag   ./. 7.428 EUR
Bemessungsgrundlage 24.000 EUR 16.572 EUR
Einkommensteuer 1.094 EUR 0 EUR
Differenz Einkommensteuer   1.094 EUR
Vorteil: Kindergeld um 1.210 Euro höher (2.304 ./. 1.094)
ohne Kinderfreibetrag mit Kinderfreibetrag
 Zu versteuerndes Einkommen 72.000 Euro 72.000 Euro
Kinderfreibetrag   ./. 7.428 EUR
Bemessungsgrundlage 72.000 EUR 64.752 EUR
Einkommensteuer 14.748 EUR 12.290 EUR
Differenz Einkommensteuer   2.458 EUR
Vorteil: Kinderfreibetrag um 154 Euro höhere Steuerersparnis (2.304 ./. 2.458)

Leben die Eltern getrennt, greift für jeden Elternteil der hälftige Elternteil. Da das Kindergeld ab dem Monat bezahlt wird, in dem das Kind auf die Welt kommt (rechtzeitige Beantragung vorausgesetzt), kommt für den Kinderfreibetrag auch die monatliche Regelung in Betracht. Kam das Kind im April 2018 auf die Welt, gilt folgende Formel: 7.428/12*9.

Wo kann man sich im Internet informieren?

Junge Eltern haben in den ersten Lebenswochen des Nachwuchses andere Schwerpunkte als Paragrafen und Vorschriften. Es ist daher sinnvoll, sich schon im Vorfeld der Geburt darüber zu informieren, wie das „mit dem Kindergeld funktioniert“. Im Rahmen des Internetauftrittes der Jobcenter finden sich ausführliche Informationen. Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst und Beamten geben die Besoldungsstellen Auskunft.

Die Jobcenter halten auf der Homepage auch alle notwendigen Unterlagen und Formulare bereit, um eine Antragstellung so einfach wie möglich zu gestalten (3).

Weiterführende Informationen

Autor: Uwe Rabolt

Banner - ESG