Grundsicherung

Umgangssprachlich wird der Begriff „Grundsicherung“ für zwei Leistungsbereiche gleichermaßen verwendet. „Hartz IV“, ALG II fallen ebenso unter die Grundsicherung, wie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dennoch handelt es sich um zwei getrennte Bereiche. Wann greift die Grundsicherung und wer hat Anspruch?

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Gesetzgeber differenziert zwischen Grundsicherung im Alter und Grundsicherung bei Arbeitssuche.
  • Grundsicherung ist gemäß BGH-Urteil nicht pfändbar.
  • Es gelten strenge Vorschriften hinsichtlich des eigenen Vermögens.
  • Hinzuverdienstregelung  setzt enge Grenzen.

Grundsicherung – was ist das?

Bei der Grundsicherung handelt es sich um eine staatliche Leistung, deren Finanzierung aus Steuermitteln erfolgt. Damit handelt es sich um ein Sicherungssystem, welches der Sozialversicherung gegenübersteht. Ziel ist es, eine Mindestversorgung des betreffenden Personenkreises sicherzustellen. Das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) regelt die Grundsicherung in Bezug auf Sozialhilfe (1) bei

  • Bedarf im Alter
  • Bei Erwerbsminderung

Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) gilt für Grundsicherung für Arbeitssuchende (2) bei

  • Arbeitslosigkeit (ALG II)
  • Nicht erwerbstätige Angehörige von Arbeitssuchenden

Der Begriff „Hartz IV“ resultiert aus dem Gesetzespaket, mit dem die Regelung für das SGB II verabschiedet wurde.

Wie hoch ist die Grundsicherung?

Die Höhe der Grundsicherung orientiert sich daran, ob der Berechtigte andere Einkünfte erzielt, die aber nicht ausreichend sind, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus spielt die Frage eine Rolle, ob es sich um Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII handelt. Für eine Leistung nach SGB II liegt der Regelsatz grundsätzlich bei 416 Euro im Monat für Alleinstehende und erhöht sich um 374 Euro pro weiterer im Haushalt lebende erwachsenen Person. Für Kinder gelten je nach Alter geringere Grenzen:

  • bis 6 Jahre: 220 Euro im Monat
  • bis einschließlich 13 Jahre: 296 Euro
  • 14 bis 17 Jahre: 316 Euro
  •  18 bis 24 Jahre: 332 Euro

Dazu kommt die Übernahme der Mietkosten für eine „angemessene“ Wohnung und die Übernahme der Heizkosten. Die Angemessenheit einer Wohnung hängt von der Anzahl der Haushaltsmitglieder ab und wird von Kommune zu Kommune anders definiert. Eine Erhöhung der Leistung kommt auch infrage, wenn der Bezieher an einer chronischen und kostenintensiven Erkrankung oder einer Behinderung leidet.

Einkommensaufstockung durch Grundsicherung

Neben dem vollständigen Bezug von Grundsicherung gibt es auch noch die sogenannte Aufstockung. Diese greift, wenn das vorhandene Einkommen oder die Rente unter dem Niveau des lebensnotwendigen Einkommens liegt. Als Faustregel gilt, dass dieser Sachverhalt gegeben ist, wenn das Einkommen des Betroffenen einschließlich aller staatlicher Transferleistungen weniger als 60 Prozent des Durchschnittseinkommens in Deutschland ausmacht.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Einkommen aus einer angestellten oder einer selbstständigen Tätigkeit resultiert. Dieses Existenzminimum spiegelt sich auch im Grundfreibetrag der Einkommensteuer wider, der für das Jahr 2019  auf 9.168 Euro im Jahr angesetzt wurde. Damit soll sichergestellt werden, dass 9.168 Euro im Jahr nicht durch staatliche Belastungen eingeschränkt werden.

Wer hat Anspruch auf Grundminderung?

Anspruchsberechtigt ist, wer das Regelrenteneintrittsalter erreicht hat oder mit Vollendung des 18. Lebensjahres dauerhaft eine Erwerbsminderungsrente bezieht.

Wie viele Personen in Deutschland beziehen Grundsicherung?

Welche sozialpolitische Dimension das Thema „Grundsicherung“ angenommen hat, zeigt die Entwicklung der Empfänger im Alter sowie bei Erwerbsminderung:

Empfänger von Grundsicherung wegen Erwerbsminderung

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Quellen:

Rentner mit Grundsicherung

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Quellen:

Empfänger von Grundsicherung insgesamt

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Quellen:

Ermittlung des Anspruchs und Antragstellung auf Grundsicherung

Mögliche Anspruchsberechtigte können den Antrag auf Grundsicherung im Alter entweder bei der Deutschen Rentenversicherung oder den Grundsicherungsämtern stellen. Die Leistungsbewilligung wird in der Regel auf zwölf Monate festgelegt.

Berechnungsgrundlage ist die eigene Rente sowie die des Ehepartners. Zunächst erfolgt eine individuelle Bedarfsermittlung. Dieser Bedarf wird um die Rentenbezüge und mögliche Kapitaleinkünfte gemindert. Kommt es zu einer Unterdeckung, besteht Anspruch auf Grundsicherung. Rentner haben allerdings keinen Anspruch auf Grundsicherung, wenn das Einkommen der Kinder 100.000 Euro im Jahr übersteigt.

Grundsicherung bei Arbeitssuche

Die grundlegenden Bezugsgrößen für Arbeitssuchende erwähnten wir bereits. Es bestehen bei der Grundsicherung gemäß SGB II allerdings Unterschiede zum SGB XII. Benötigt der Leistungsempfänger beispielsweise ein Auto für die Suche nach Arbeit oder einen neuen Kühlschrank, erhält er den notwendigen Betrag als zinsfreies Darlehen. Die Rückführung erfolgt durch einen Abschlag in Höhe von zehn Prozent auf die monatlichen Leistungen.

Materielle Vermögenswerte und ein möglicher Hinzuverdienst sind ein weiteres Thema. Besteht ein finanzielles Vermögen, ist dies zunächst für die Lebenshaltung zu verbrauchen, bevor ein Anspruch auf Grundsicherung vorliegt. Allerdings sieht der Gesetzgeber ein sogenanntes Schonvermögen vor.

Dieses Schonvermögen beträgt bei volljährigen Anspruchsberechtigten 150 Euro pro vollendetes Lebensjahr, mindestens 3.100 Euro. Minderjährige haben einen Anspruch auf 3.100 Euro. Für die  private Altersvorsorge gelten gesonderte Freibeträge. Für staatlich geförderte private Altersvorsorge (Riester und Rürup) gilt, dass im Antrag und in der Police vermerkt sein muss, dass eine andere Nutzung als zur Altersvorsorge ausgeschlossen sein muss. Damit entfällt eine erzwungene vorzeitige Auflösung.

Selbstgenutztes Wohneigentum muss eine der persönlichen Situation des Antragstellers entsprechende Größe aufweisen, eine Zehn-Zimmer-Villa müsste veräußert werden. Ein vorhandenes Auto ist bis zu einem Wert von 7.500 Euro „zulässig“.

Hartz IV und Hinzuverdienst

Die Anrechnung von einem Hinzuverdienst ist für manchen Bezieher von ALG-II eine bittere Pille. Besteht ein Einkommen, werden von diesem Einkommen 100 Euro anrechnungsfrei abgezogen.

Bei einem Einkommen von

  • 100,01 Euro bis 1.000 Euro bleiben 20 Prozent und
  • Von 1.000,01 bis 1.200 Euro 10 Prozent

anrechnungsfrei. Lebt ein minderjähriges Kind im Haushalt, erhöht sich die Grenze von 1.200 Euro auf 1.500 Euro.

Beispiel für Anrechnung

Bei einem 450-Euro-Job illustriert das folgende Beispiel die Höhe der Anrechnung:

Einkommen/Freibetrag Beträge
Einkommen (450-Euro-Job) 450,00 Euro
Freibetrag Erwerbseinkommen (§ 11b SGB II) – 100,00 Euro
verbleibendes Einkommen 350,00 Euro
20% von 350,00 Euro – 70,00 Euro
anzurechnendes Einkommen 280,00 Euro

 
Von den 450 Euro werden 280 Euro auf den Regelsatz angerechnet, so dass davon nur noch 136 Euro verbleiben.
Ein Beispiel für einen Haushalt mit vier Kindern und einem Arbeitseinkommen des Vaters von 1.100 Euro monatlich zeigt bei einem Regelsatz von 1.700 Euro, wie stark sich die Minderung auswirkt:

Erwerbseinkommen 1.100 Euro
Freibetrag (§30 SGB II) -100 Euro
Freibetrag Stufe I 20% von 900 Euro -180 Euro
Freibetrag Stufe II 10% von 100 Euro -10 Euro
Freibetrag gesamt -290 Euro
Anrechenbares Einkommen 810 Euro

Die Leistungen des Jobcenters mindern sich in diesem Fall um 890 Euro, Wohn- und Heizzuschüsse nicht berücksichtigt.

Antragstellung

Die Antragstellung für Grundsicherung bei Arbeitslosigkeit erfolgt bei dem zuständigen Jobcenter. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller alle notwendigen Unterlagen einreicht. Diese hier aufzulisten, würde zu weit führen, wir verweisen hier auf einen anderen Beitrag im Internet (3).

Ist die Grundsicherung pfändbar?

Diese Frage ist ganz klar zu verneinen. Die Grundsicherung stellt das Existenzminimum dar, eine Pfändungsmöglichkeit wäre ein Paradoxon. Diesen Sachverhalt hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (Az. BGH VII ZB 7/11) (4).

Wird Pflegegeld auf die Grundsicherung angerechnet?

Bei dieser Frage muss zwischen zwei Sachverhalten unterschieden werden. Handelt es sich bei dem Pflegenden um einen Angehörigen, gilt das Pflegegeld als steuerfreie Leistung und wird der Grundsicherung nicht angerechnet.

Steht die pflegende Person allerdings in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zur zu pflegenden Person, stellt das Pflegegeld ein Einkommen dar, welches wiederum der Anrechnung unterliegt.

Weiterführende Informationen

  1. Anspruchsberechtige und Leistungen – SGB XII, §§ 41 ff
  2. Grundsicherung für Arbeitssuchende – SGB II, §§ 1ff
  3. Antragsirrsinn Grundsicherung – die Liste der Formblätter
  4. Pfändung von Grundsicherung unzulässig – das BGH-Urteil
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