Scheinselbstständigkeit

Einleitung

Scheinselbständigkeit ist ein leidiges Thema für alle Freelancer. Für echte Freiberufler ist das Risiko, als Scheinselbständiger eingestuft zu werden zwar geringer, als für Gewerbetreibende, aber auch Freiberufler sollten wissen, worauf sie achten müssen, damit sie im Ernstfall mit einem blauen Auge davonkommen und nicht der Gang zum Insolvenzgericht droht. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Unterschied zwischen Scheinselbständigkeit im steuer- und im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Vielen Unternehmern ist gar nicht bewusst, dass letztere vor allem für den Auftraggeber Konsequenzen hat. Gerade für prekär Selbständige bietet das  Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV deshalb auch eine Chance, ganz ohne Anwalt, in den Genuss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes zu gelangen. Oder ihren  Auftraggebern ein höheres Honorar abzupressen.

Steuern sind ein weiteres Thema, das so manchem Freiberufler die Freude an der Selbständigkeit verdirbt. Das gilt besonders für die Umsatzsteuer, die auch bei der Scheinselbständigkeit im steuerrechtlichen Sinn immer das größte Problem darstellt. Dabei gibt es für Selbständige, die ausschließlich Dienstleistungen erbringen, durchaus Gestaltungsspielraum. Liegt das (virtuelle) Büro in einem Nachbarland, greift das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Umsatzsteuer wird nach dieser Methode zwar deklariert, aber nie in Rechnung gestellt und abgeführt. Im Fall der steuerlichen Scheinselbständigkeit ist die Rückabwicklung dann deutlich einfacher.

Der folgende Beitrag greift die skizzierten Themen auf und erläutert alle Aspekte, die einem (Schein-) Selbständigen hierzu bekannt sein sollten. Darüber hinaus erklärt er Tipps und Tricks beim Umgang mit dem Finanzamt und den Sozialversicherungsbehörden.

Businessman calculating his expenses
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Was ist Scheinselbständigkeit eigentlich genau?

Als Scheinselbstständigkeit wird ein Vertragsverhältnis bezeichnet, bei dem der Auftragnehmer formal wie ein selbständiger Unternehmer auftritt und vom Auftraggeber steuer- und sozialversicherungsrechtlich auch so behandelt wird, obwohl er faktisch wie ein abhängig Beschäftigter agiert.

Dabei wird zwischen arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Scheinselbständigkeit unterschieden. Während sich die ersten beiden Zustände gegenseitig bedingen, ist es durchaus möglich, dass das Finanzamt und die Sozialversicherungsbehörden zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen und dann für einen Arbeitnehmer Sozialabgaben, aber keine Steuern vom Lohn abgeführt werden müssen.

Die Prüfung eines Vertragsverhältnisses kann von den Sozialversicherungsträgern und den Finanzämtern im Rahmen einer Außenprüfung durchgeführt werden oder auf Betreiben einer der beteiligten Parteien durch den Rentenversicherungsträger oder ein Arbeitsgericht erfolgen.

Sozialversicherungsrechtliche Scheinselbständigkeit

Wann liegt diese Form der Scheinselbständigkeit vor?

Ob ein Arbeitsverhältnis nach § 7 SGB IV vorliegt, wird alleine durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmt. Diese öffentlich-rechtliche Vorschrift kann nicht durch den Willen der Parteien abbedungen werden. Für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses kommt es also nicht darauf an, was die Parteien wollen, sondern was sie praktizieren. Der konkreten Ausgestaltung des Vertrages kommt deshalb nur dann Bedeutung zu, wenn beide Parteien eine freie Kooperation anstreben. In diesem Fall sind der Vertrag und dessen Bestimmungen oftmals die einzigen Anhaltspunkte für die prüfende Behörde, das diese die tatsächlichen Arbeitsbedingungen ohne Mitwirkung wenigstens einer Partei regelmäßig nicht nachvollziehen kann.

Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV gibt es zwei wichtige Kriterien, die als Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung gelten:

  • eine Tätigkeit nach Weisungen sowie
  • eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Ergänzend werden von den Arbeitsgerichten und den Sozialbehörden weitere Kriterien herangezogen. Von besonderer Bedeutung ist dabei das unternehmerische Risiko.

Weisungsgebundenheit liegt dann vor, wenn der Auftragnehmer die Anweisungen des Auftraggebers in einer Art und Weise befolgen muss, wie es auch die Regeln zum Arbeitsvertrag nach § 611a Abs.1 BGB vorsehen. Dabei kann der Dienstherr sowohl den Inhalt der Tätigkeit sowie den Ort und die Zeit bestimmen, zu der die Arbeit verrichtet wird.

Die Einbindung in Betrieb wird dann bejaht, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeit nicht ohne die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Ressourcen bewältigen könnte und zudem kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt.

Sozialrechtlich liegt also regelmäßig dann eine Form von Scheinselbständigkeit vor, wenn der Dienstnehmer weisungsgebunden arbeitet, in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist, kein unternehmerisches Risiko trägt und dennoch keine Sozialabgaben für diesen Mitarbeiter entrichtet werden.

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Worauf sollten Auftraggeber und Auftragnehmer achten, wenn beide eine freie Kooperation wünschen?

Wenn sich beide Parteien einig sind, kommt der Vertragsgestaltung große Bedeutung zu. Dabei machen die Auftraggeber häufig den Fehler, dass sie den freien Mitarbeiter genau so engmaschig kontrollieren wollen, wie einen Arbeitnehmer. Das ist aber (formal) weder möglich, noch notwendig. Gerade dann, wenn der Dienstvertrag von der Personalabteilung aufgesetzt wird, hat der Sachbearbeiter meist das Szenario einer späteren Kündigungsschutzklage im Hinterkopf.

Gegenüber einem selbständigen Unternehmer ist das aber absurd. Dienste höherer Art können gemäß § 627 BGB jederzeit ohne besonderen Grund fristlos gekündigt werden. Und selbst der Vertrag mit der selbständigen Putzfrau ist, im ungünstigsten aller Fälle, mit einer Frist von sechs Wochen kündbar, so sie denn eine selbständige Unternehmerin ist. Die Vertragsgestaltung sollte sich deshalb darauf fokussieren, die Unternehmereigenschaft des Auftragnehmers zu substanziieren.

Personalabteilungen, die auf Nummer Sicher gehen wollen, können für den Fall, dass ein freies Dienstverhältnis später zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis umqualifiziert wird, einen Passus in den Vertrag einbauen, der vorsieht, dass unter dieser Prämisse ein Musterarbeitsvertrag zum Tragen kommt. Das Muster kann dem freien Dienstvertrag entweder als Anlage angehängt oder anderweitig spezifiziert werden.

Bei der Gestaltung des Dienstvertrages sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass

  • der Dienstnehmer nicht an feste Arbeitszeiten gebunden ist und seiner Tätigkeit, sofern faktisch möglich, von jedwedem Ort aus nachgehen kann.
  • der Dienstnehmer nach eigenem fachlichem Ermessen handelt und keinen fachlichen Weisungen unterliegt und  außerdem
  • die Leistung nicht persönlich schuldet, sondern Hilfskräfte und Subunternehmer einsetzen darf .

Bei einem festangestellten Mitarbeiter bestünde hier die Gefahr, dass dieser nach Ablauf der Probezeit nur mehr schlampig arbeitet, Verwandte ins Büro schickt oder ausschließlich von zuhause aus agiert. Die Zusammenarbeit mit einem freien Dienstleister kann aber jederzeit beendet werden. Der Freelancer hat also einen ökonomischen Anreiz, die geschuldete Leistung in der erwarteten Qualität zu erbringen.

Hier braucht es gar keine vertraglichen Sanktionsmöglichkeiten. Die Parteien können einander vertrauen und sollten das in Hinblick auf das Ziel, die freie Mitarbeit zu erhalten, auch tun. Dieser Zweck wird nicht nur durch den Verzicht auf unnütze Restriktionen gefördert, hilfreich ist auch die Implementierung eines Risikoelements.

Das ist besonders dann sehr einfach, wenn der freie Mitarbeiter gar keine Vollauslastung anstrebt. Dann kann in den Vertrag eine Klausel integriert werden, die den Dienstleister verpflichtet, 40 Arbeitsstunden pro Woche bereitzustehen, ihm aber nur eine Umsatzgarantie für 30 Stunden zubilligt. Will der Freelancer ohnehin nur 30 Stunden die Woche arbeiten, entsteht ihm faktisch kein Nachteil, formal trägt er aber das unternehmerische Risiko, dass er zehn Arbeitsstunden pro Woche nicht vergütet erhält.

Wenn diese Lösung nicht in Frage kommt, kann ein Teil des Honorars vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder eines bestimmten Erfolgs abhängig gemacht werden. Zum Beispiel lässt sich bei Freelancern, die wie Subunternehmer agieren, vereinbaren, dass diese nur einen Anspruch auf das volle Honorar haben, wenn der Kunde für die erbrachte Leistung auch tatsächlich bezahlt.

Wenn das tatsächliche Ausfallrisiko des Kunden gering ist, hat der Dienstleister nicht viel zu befürchten, für den Sozialversicherer ist es aber unter dieser Prämisse fast unmöglich, ihn als Arbeitnehmer zu qualifizieren, da er am unternehmerischen Risiko des Hauptunternehmers unmittelbar partizipiert. Für Honorarärzte und andere Freiberufler, die fest in den Schichtplan des Dienstnehmers integriert sind, sind solche erfolgsabhängigen Honorarbestandteile oft die einzige Möglichkeit, den Status als freier Mitarbeiter zu erhalten.


Welche Konsequenzen hat die sozialversicherungsrechtliche Scheinselbständigkeit?

Ist die sozialversicherungsrechtliche Scheinselbständigkeit rechtsgültig feststellt, wird der freie Mitarbeiter regelmäßig zum Arbeitnehmer und kann, sofern erforderlich, seine Ansprüche auch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Wurden für diesen Fall keine Vereinbarungen getroffen, greifen, sofern der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder entsprechende Betriebsvereinbarungen existieren, diese Regelungen. Ansonsten unterliegt das Arbeitsverhältnis den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Das Honorar wird dann zum Arbeitslohn, von dem Sozialabgaben (für Renten- und  Arbeitslosen, sowie bei einem Jahresverdienst unterhalb der Versicherungspflichtgrenze auch für die Kranken- und Pflegeversicherung) und die Lohnsteuer abgeführt werden müssen.

Die Höhe der Vergütung kann gegen den Willen des Arbeitnehmers auch dann, wenn diese aufgrund seines früheren Status großzügiger bemessen war, als bei einem Festangestellten, nur ausnahmsweise neu festgesetzt werden. Solche Ausnahmen sah die Rechtsprechung bisher nur dann gegen, wenn die vereinbarte Vergütung allein von der Beurteilung des arbeitsrechtlichen Status abhängig war und auf einem kollektiven Vergütungsschema beruhte, das sich am Status des Mitarbeiters orientierte.

So haben beispielsweise Rundfunkanstalten und große Verlage oftmals tarifvertraglich vereinbarte Vergütungssätze sowohl für freie, als auch für abhängig beschäftigte Redakteure und Lektoren. In diesen Fällen würde der Statuswechsel dann zu einer Umgruppierung führen. Die Differenz zwischen der Vergütung für freie Mitarbeiter und dem Gehalt für abhängig Beschäftigte kann der Arbeitgeber in diesen Ausnahmefällen dann grundsätzlich zurückverlangen. Allerdings bestehen auch hier Hürden.

Zum einen können die Ansprüche bereits verjährt sein, zum anderen kann der Arbeitnehmer auf die sogenannte „Entreicherungsvorschrift“ nach § 818 Abs. 3 BGB verweisen, sofern diese nicht ausgeschlossen wurde. Die Parteien können hier auch vorsorglich eine Regelung treffen und Rückforderungen ausschließen oder deckeln.

Der neue Arbeitnehmer wird so gestellt, als hätte von Anfang an ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden. In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten genießt er deshalb auch Kündigungsschutz, sofern das Dienstverhältnis wenigstens sechs Monate bestanden hat.

Eine besonders unangenehme Folge der Scheinselbständigkeit besteht darin, dass die Sozialabgaben nicht nur künftig entrichtet, sondern auch für die Vergangenheit nachgezahlt werden müssen. Hier ist der Arbeitgeber aber sehr viel stärker betroffen als der Arbeitnehmer. Die Forderungen der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen verjähren gemäß § 25 Abs.1 Satz 1 SGB IV nach vier Jahren, beginnend ab dem Ende des Kalenderjahres, ab dem die Beiträge fällig geworden sind.

Der Arbeitgeber schuldet dabei nicht nur seinen, sondern auch den Arbeitnehmeranteil. Seine Rückgriffsmöglichkeiten auf den neuen Arbeitnehmer sind dabei stark eingeschränkt. Zum einen kann der Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden (§ 28g Satz 2 SGB IV).

Ist das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet und hat der Arbeitnehmer keine Lohnansprüche mehr, dann scheidet auch eine Zahlungspflicht aus. Der Arbeitgeber trägt die Sozialabgaben dann alleine. Des Weiteren können die Beiträge nur von den unmittelbar darauf folgenden drei Lohn- oder Gehaltszahlungen in Abzug gebracht werden (§ 28g Satz 3 SGB IV).

Das heißt, der Arbeitnehmeranteil zu den Sozialabgaben, der im Januar des Jahres 01 irrtümlich nicht abgeführt wurde, muss spätestens mit der Lohnzahlung für April 01 verrechnet werden. Danach können die Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn den Arbeitgeber kein Verschulden trifft. Da er den Arbeitnehmerstatus seines Mitarbeiters aber nahezu immer zumindest einfach fahrlässig verkannt hat, greift diese Ausnahmeregelung fast nie.

Die sozialversicherungsrechtliche Scheinselbständigkeit trifft den Arbeitgeber aber auch noch aus einem anderen Grund deutlich härter, als den Arbeitnehmer. Während letzterer im schlimmsten Fall mit der Nachzahlung von Sozialbeiträgen für drei Monate rechnen muss, droht dem Arbeitgeber neben den Nachzahlungen von bis zu 60 Monaten auch noch ein Strafverfahren wegen Verstoß gegen § 266a StGB.

Die Unterdrückung von Sozialabgaben und die Fehlinformation der Sozialversicherungsträger ist zwar ein Vorsatztatbestand, dolus enventualis, also die billigende Inkaufnahme, genügt jedoch. Die Grenze zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz ist dabei dünn. Ein Arbeitgeber muss deshalb auch dann mit einem Strafverfahren rechnen, wenn er tatsächlich in gutem Glauben war, die Rechtslage aber falsch eingeschätzt hat.

Was müssen GmbH-Geschäftsführer und Vorstände beachten?

Bei juristischen Personen trifft diese Strafvorschrift gemäß § 14 Abs.1 Nr. 1 StGB die Mitglieder des geschäftsführenden Organs, gegen die sich dann das Strafverfahren richtet. Erschwerend kommt hinzu, dass § 266a StGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt.

Dies hat zur Folge, dass die Geschäftsführer und Vorstände persönlich, also mit ihrem Privatvermögen, für die geschuldeten, aber nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung haften. Die Arbeitgeberanteile sind von der Schutzvorschrift dagegen nicht erfasst.

Junge Unternehmer, die eine UG gegründet haben, um die Risiken der Selbständigkeit zu beschränken, laufen hier Gefahr, ihr Privatvermögen dennoch zu gefährden oder im schlimmsten Fall gar Privatinsolvenz anmelden zu müssen.

Wie kann sich ein Auftraggeber schützen und sich ein unfreiwillig Scheinselbständiger wehren?

Da die Konsequenzen der Scheinselbständig beträchtlich sind, sollte ein potentieller Auftraggeber diesen unbedingt vorbeugen. Eine professionelle Vertragsgestaltung alleine reicht hier aber nicht immer aus. Im Zweifel sollte ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (Postfach 10704 Berlin) eingeleitet werden. Informationen über das Verfahren und die erforderlichen Formulare finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Hinweis: Verwechseln Sie die offizielle Webseite des Rentenversicherungsträgers bitte nicht mit der privat betriebenen Homepage http://www.clearingstelle.de. Das Verwechslungsrisiko scheint hier Bestandteil des Geschäftsmodells zu sein!

Das Verfahren kann und sollte bei der Zusammenarbeit mit einem neuen oder einer Gruppe von neuen freien Mitarbeitern unmittelbar nach Beginn der Tätigkeit eingeleitet werden. Im Voraus ist dies leider nicht möglich. Die sofortige behördliche Überprüfung des Status schafft nicht nur Klarheit für die Zukunft. Wurde der Antrag auf Feststellung des Status innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, sehen die Behörden von einer Strafverfolgung nach § 266a StGB regelmäßig ab, sofern eine im Zuge des Verfahrens festgestellte Beitragsschuld unverzüglich beglichen wird.

Das Statusfeststellungsverfahren verursacht keine Gebühren, es hat aber dennoch einen empfindlichen Nachteil. Die Clearingstelle kommt in mindestens 70 Prozent der Fälle zu dem Schluss, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Diese Ersteinschätzung wird von den Sozialgerichten immer seltener geteilt. Die Vertragsparteien müssen sich aber darauf einstellen, vor dem Sozialgericht zu klagen. Unter Berücksichtigung der beträchtlichen Folgen einer Scheinselbständigkeit ist das aber zumindest für den Auftraggeber meist das geringere Übel.

Das Statusfeststellungsverfahren kann sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber eingeleitet werden. Dies ist bis zur Verjährung der Beitragsansprüche, also wenigstens für die letzten vier Jahre, möglich. Das Beschäftigungsverhältnis muss bei Antragstellung nicht mehr bestehen.

Für (unfreiwillig) Scheinselbständige bietet das Statusfeststellungsverfahren eine einfache und kostenlose Möglichkeit, zum Arbeitnehmer zu werden und einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu erhalten, sich an einem ehemaligen Auftraggeber zu rächen oder bei Honorarverhandlungen eine bessere Vergütung herauszuschlagen.

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Steuerrechtliche Scheinselbständigkeit

Das Finanzamt legt bei der Prüfung auf Scheinselbständigkeit nahezu die gleichen Kriterien an, wie die Sozialversicherungsbehörden. Dennoch kann dies zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da ein und derselbe Sachverhalt unterschiedlich gewürdigt werden. Die Finanzämter betonen oftmals das Kriterium des eigenständigen Marktauftritts stärker, als die Krankenkassen und die Rentenversicherungsträger. Dabei ist es wichtig, dass der Dienstnehmer zumindest theoretisch für mehrere Auftraggeber tätig werden kann. Ob er dies tatsächlich tut, ist dagegen nur von indizieller Bedeutung. Wichtig ist außerdem das unternehmerische Risiko. Wird der Beschäftigte unabhängig vom Erfolg, am Ende sogar noch im Krankheits- und Urlaubsfall bezahlt, wird die Unternehmereigenschaft regelmäßig verneint.

In diesem Fall wird der Dienstleister lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haften für die Nachzahlung der Lohnsteuer, soweit diese nicht bereits nach § 228 AO verjährt ist, als Gesamtschuldner. Es können also beide Parteien zur Zahlung der Beträge in voller Höhe aufgefordert werden. Die alleinige Inanspruchnahme des Arbeitgebers ist allerdings ermessensfehlerfrei, wenn dieser den Steuerabzug bewusst oder leichtfertig versäumt hat (BFH, Urteil vom 12.02.2009 – VI R 40/07).

Sofern der Auftragnehmer seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ordnungsgemäß versteuert hat, halten sich die Lohnsteuer-Nachforderungen aber meist in Grenzen, auf wenn der Werbungskostenabzug den Betroffenen meist schlechter stellt, als der Abzug von Betriebsausgaben. Zur Absicherung können sowohl der Auftraggeber als auch der Dienstleister beim Finanzamt eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beantragen.

Sehr viel mehr Probleme als die Lohnsteuer bereitet aber meist die Umsatzsteuer, sofern der Dienstleister kein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG war.

Wird der selbständige Unternehmer zum Arbeitnehmer, verliert er das Recht, Umsatzsteuer zu erheben und Vorsteuerabzüge geltend zu machen auch rückwirkend. Dennoch schuldet er dem Finanzamt die in der Vergangenheit zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer und muss diese abführen, gezogene Vorsteuer muss er zurückzahlen.

Gleichzeitig kann der Auftraggeber die zu Unrecht bezahlte Umsatzsteuer wieder zurückverlangen. Eine Erstattung seitens des Finanzamtes steht dem Ex-Unternehmer erst zu, wenn er nachweisen kann, dass der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht oder die Vorsteuer zurückerstattet hat.

Das kann zu einer vorübergehenden Doppelbelastung und einem dadurch bedingten finanziellen Engpass führen. Hat der Scheinselbständige in der Vergangenheit größere Anschaffungen getätigt und sich die Vorsteuer zurückerstatten lassen, die er nun wieder abführen muss, verstärkt dies den Effekt noch. Betroffen ist dabei in der Regel der Zeitraum der letzten vier Jahre, entsprechend der vierjährigen Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Abs. 2 Nr. 2 AO.

Effektiv wird der Scheinselbständige nur durch den verlorengegangenen Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen belastet, die Rückabwicklung der Umsatzsteuer kann aber temporär den Cash flow schwer belasten und sogar zur Insolvenz führen.

Darüber hinaus besteht hier sowohl für den Auftraggeber, als auch für den Auftragnehmer das Risiko einer Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer Steuerstraftat, der sich aber beide Parteien durch eine strafbefreiende Selbstanzeige entziehen können. In komplexen Fällen mit hohem Umsatzsteueraufkommen sollten sich deshalb beide Parteien steuerrechtlich beraten und betreuen lassen.

Das Reverse-Charge-Verfahren

Die Abrechnung der Umsatzsteuer zwischen Unternehmern läuft normalerweise so ab, dass der Dienstleister diese in Rechnung stellt und an das Finanzamt abführt. Der Auftraggeber bezahlt die Umsatzsteuer zunächst und bekommt sie mit zeitlicher Verzögerung vom Finanzamt erstattet. Zu einer definitiven Belastung der beteiligten Parteien kommt es dabei nicht, der Auftraggeber muss die Umsatzsteuer aber vorfinanzieren und erleidet einen Zinsnachteil.

Beim Reverse-Charge-Verfahren verzichtet der Dienstleister dagegen auf den Ausweis der Umsatzsteuer, da diese vom Auftraggeber einbehalten und abgeführt wird. Der Auftraggeber macht diese in seiner Umsatzsteuervoranmeldung dann sowohl als Umsatzsteuer-Verbindlichkeit als auch als Vorsteuer-Forderung in gleicher Höhe geltend. Es besteht somit keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt. Dieses Verfahren ist sowohl für Freelancer, die sich den Verwaltungsaufwand sparen, als auch für Ihre Auftraggeber, deren Cahs flow entlastet wird, von Vorteil.

Die Einzelheiten sind in § 13b UStG geregelt. Demnach greift das Reverse-Charge-Verfahren zum Beispiel, wenn im Ausland ansässige Unternehmer Leistungen im Inland erbringen. Für bestimmte Gruppen von Freelancern, insbesondere Berater, IT-Experten, Schriftsteller und andere Textarbeiter sowie für viele Kunstschaffende kann sich deshalb ein (virtuelles) Büro im Ausland lohnen.

Auch in Hinblick auf die Scheinselbständigkeit. Hier haben Sie sehr viel mehr Gestaltungsspielraum. Ob Sie in der Schweiz tatsächlich zwei Mitarbeiter beschäftigen, kann ein deutscher Sozialversicherungsträger nicht nachprüfen. Schon alleine aus diesem Grund sind die Sozialversicherer gegenüber Freelancern mit Sitz im Ausland weit weniger stringent bei der Prüfung.

Selbstverständlich müssen Sie sich im Ausland steuerlich registrieren, wer aber bereits hier in Deutschland einen Steuerberater beschäftigt, auf den kommen im Ausland nur selten höheren Kosten zu. Für Freelancer, die gut Englisch sprechen, ist Irland eine gute Wahl.

Eine Postanschrift in Dublin bieten diverse Dienstleister an (z.B. Clevvermail im Niedrigpreissegment und Regus in der gehobenen Preisklasse). Die PPS Nummer, die Sie in Irland für vieles, auch für die Steuerregistrierung als natürliche Person, benötigen, können Sie von Deutschland aus beantragen (https://www.welfare.ie/en/Pages/Personal-Public-Service-Number-How-to-Apply.aspx).

Auch die Steuern sind für ein wenig versierte Freiberufler keine allzu große Herausforderung (https://www.revenue.ie/en/Home.aspx). Da es auf der grünen Insel keine Meldepflicht und keine Krankenversicherungspflich gibt und Sie als EU-Bürger auch keine Aufenthaltsgenhmigung benötigen, können die deutschen Behörden, neben der Steueranmeldung, für die Sie nur eine Postanschrift oder einen Steuerberater vor Ort und die PPS benötigen, auch keine offiziellen Dokumente von Ihnen verlangen, die Nachweisen, dass Sie tatsächlich ausgewandert sind. Sie können also durchaus weiterhin in Berlin leben, aber dennoch offiziell von Dublin aus Ihr Unternehmen führen.

Besonders einfach wird die Sache nach Gründung einer Limited, was in Irland ebenfalls schnell erledigt und mit überschaubaren Kosten verbunden ist. Auch zu diesem Zweck müssen Sie keinen Fuß auf die Insel setzen, sondern können einen Dienstleister beauftragen. Gute Angebote gibt es bereits ab 500 Euro. Die Unternehmereigenschaft kann Ihnen dann kaum mehr abgesprochen werden. Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Irland ist auch definitiv dort steuerpflichtig, der deutsche Fiskus kann sich mit Ihnen dann lediglich noch über die Versteuerung der Dividende oder Ihres Geschäftsführergehalts streiten.

Sofern Sie sich in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz ansiedeln, müssen Sie aber zumindest keine Doppelbesteuerung fürchten. Sie entrichten dann im schlimmsten Fall Ihre Einkommensteuer im Gastland und zahlen, sofern dort die Steuern niedriger sind, in Deutschland die Differenz zu Ihrer Inländischen Steuerschuld nach. Selbst eine, bei Sitz im Ausland höchst unwahrscheinliche, Rückabwicklung der Umsatzsteuer, gestaltet sich in dieser Konstellation viel einfacher, da sich der Auftraggeber nunmehr direkt mit dem Finanzamt auseinandersetzten kann und die Revision nicht mehr im Dreiecksverhältnis abläuft.

Autor: Tanja Stillfried

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