Gewerbesteuerrechner

Gewerbesteuer berechnen

Gewerbesteuerpflichtig sind Unternehmen im Sinne des Einkommenssteuerrechts. Der Gewerbesteuer unterliegen Einzelunternehmer sowie Personen- und Kapitalgesellschaften. Freiberufler sind, ebenso wie andere nichtgewerbliche, selbstständige Tätigkeiten, von der Gewerbesteuer ausgeschlossen. Mit unserem Gewerbesteuerrechner können Sie ermitteln, wie hoch der Betrag ist, den Sie gemäß § 35 Einkommenssteuergesetz (EStG) auf Ihre Einkommensteuer anrechnen lassen können.

Gewerbesteuerrechner

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Über die Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer (GewSt) wird von den Kommunen erhoben, in der das Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden. Abhängig vom Hebesatz kann die Steuer deshalb von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch ausfallen. Die Höhe der Gewerbesteuer kann deshalb auch die Entscheidung über den Gewerbestandort stark beeinflussen.

Berechnung der Gewerbesteuer

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer sind die jährlichen Freibeträge zu beachten, die von der Rechtsform abhängig sind.

1. Gewinn

Die Besteuerungsgrundlage stellt der Gewerbeertrag dar. Ein wichtiger Faktor für dessen Ermittlung ist der Gewinn, der der Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer zugrunde gelegt wird.

2. Hinzurechnungsbetrag

Der Gewinn ist um bestimmte Beträge wieder hinzuzurechnen, die bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Die wichtigsten Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG sind:

  • sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile
  • stiller Gesellschafter in Höhe von 25 %,
  • 25 % folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile:
    25 % der Lizenzen und Konzessionen
    Mieten, Pachten und Leasingraten (20 % bei beweglichen Anlagevermögen,50 % bei unbeweglichen Vermögen)
  • die steuerbefreiten sog. Streubesitzdividenden, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft unter 15 % liegt,
  • Spenden im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

3. Kürzungsbetrag

Die Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen ist durch gesetzlich festgesetzte Beträge zu vermindern. Kürzungen nach § 9 GewStG sind zum Beispiel

  • 1,2 v.H. des Einheitswertes des betrieblichen Grundbesitzes
  • Gewinnanteile an Personengesellschaften
  • Hälfte bestimmter Miet- oder Pachterträge
  • Spenden im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG oder des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

Ermittlung des Steuermessbetrags

Abhängig von der Rechtform des Gewerbetriebes gelten verschiedene Freibeträge. Bei Personengesellschaften bleiben zunächst 24.500 Euro steuerfrei, bei bestimmten sonstigen juristischen Personen, zum Beispiel bei rechtsfähigen Vereinen, sind 5.000 Euro von der Steuer freigestellt. Für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) ist kein Freibetrag vorgesehen. Um den Steuermessbetrag zu ermitteln, wird der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Betrag mit der bundesweit einheitlichen Gewerbesteuer-Messzahl von 3,5 % multipliziert.

4. Hebesatz

Der Hebesatz ist ein Faktor, der zur Ermittlung der Steuerschuld mit dem Steuermessbetrag multipliziert wird. Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt. Seit 2004 sind die Gemeinden verpflichtet, bei der Gewerbesteuer einen Hebesatz von mindestens 200 % zu erheben. In städtischen Gebieten ist der Hebesatz tendenziell höher als in ländlicher Umgebung.

Einkommensteuerermäßigung durch die Gewerbesteuer berechnen

Nach Vervollständigung der Rechnermaske gehen Sie einfach auf "Berechnen“. Angezeigt wird Ihnen der Betrag, um den sich Ihre Einkommensteuer nach § 35 EStG ermäßigt. Durch die Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer soll eine Doppelbelastung für Gewerbetreibende vermieden werden. Muss der Unternehmer keine Einkommensteuer leisten, wird die Gewerbesteuer nicht angerechnet.

Die Gewerbesteuer ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Die Gewerbesteuer wird jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. Geht der Zahlbetrag nicht rechtzeitig ein, drohen Mahngebühren und Säumniszuschläge.

Die Gewerbesteuerpflicht endet mit der Einstellung des Betriebes, bei Kapitalgesellschaften nach Liquidation des Vermögens.

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